§ 13.2 Zusätzliche mündliche Prüfung; Abbruch der Prüfung
Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt dem Prüfling die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen, die Fächer der schriftlichen Prüfung, in denen er zusätzlich mündlich geprüft wird, und den Zeitpunkt eines Kolloquiums mit. Die Mitteilung soll spätestens vier Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern erfolgen.